Konzessionsprozess: Finanzamt gab unsere Daten unerlaubt an Stadtverwaltung

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+++ BREAKING +++ Finanzamt gab unsere Finanzdaten unerlaubt an Stadtverwaltung +++ Gerichtlich bestätigt +++ Gaststättenkonzession +++ Fragwürdige Machenschaften in der Reutlinger Verwaltung? +++ BREAKING +++
LETZTEN GERICHTSPROZESS GEWONNEN!

Erinnert ihr euch noch an den ganzen Stress von wegen ‪#‎Gaststättenkonzession‬? Die Stadtverwaltung, bzw. das Amt für öffentliche Ordnung unter A. Keppler versuchte uns über die Einstufung als Gaststätte die verwaltungsrechtlichen Daumenschraiben anzulegen.

Der Konflikt zog sich durch mehrere Gerichte bis vor das Landesverwaltungsgericht, gipfelte in einer Freiraumdemo mit mehreren hundert Teilnehmer_innen, Proteste im Rathaus, Direkte Aktionen, PMs, und vieles mehr. Am Ende stand dann der Vergleich, eine außergerichtliche Einigung.

☛ Nun das Finanzgericht festgestellt: Die Zahlen, auf die sich die Stadtverwaltung berufen hat, hat sie auf illegalem Wege erhalten. Das Finanzamt hätte sie nie raus geben dürfen. ☚

PRESSEMITTEILUNG UNSERES ANWALTS
 

Durch das Urteil vom 02.Februar 2015 (AZ. 10 K 377/14) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg, Stuttgart, festgestellt:

– Es wird festgestellt, dass die Offenbarung von Daten der Klägerin (Zelle) aus den Gewinnermittlungen durch das beklagte Finanzamt gegenüber der Stadt Reutlingen rechtswidrig war. – Die Revision wird nicht zugelassen.

Wegen der drohenden Wiederholungsgefahr von weiteren Verstössen gegen das Steuergeheimnis durch das Finanzamt Reutlingen wurde die Klage durch das Finanzgericht zugelassen.

Durch die Weitergabe von Daten aus der steuerrechtlichen Gewinnermittlung an die Stadt Reutlingen, hat das Finanzamt Reutlingen nach dem Urteil Kenntnisse offenbart, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Eine Befugnis des Finanzamts die erlangten Kenntnisse an die Stadt Reutlingen zu offenbaren, bestand nicht. Das Offenbarungsbegehren der Stadt Reutlingen gegenüber dem Finanzamt stellt auch keinen Rechtfertigungsgrund für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses dar, da keinerlei Zusammenhang zwischen den weitergegebenen Informationen und der Feststetzung von – vielleicht möglicherweise künftig anfallender- Gewerbesteuer besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Weitergabe der Daten kann auch nicht aus sonstigen Gründen bejaht werden.

Das Finanzgericht versäumt es nicht, abschließend anzumerken:

“ Die Auffassung des beklagten Finanzamts in der internen e-mail vom 11.09.2013, ob und wie diese Informationen vom städtischen Steueramt an das Ordungsamt gelangten, sei für das Finanzamt ohne Belang, erscheint dem Senat sehr fragwürdig und könnte darauf hindeuten, dass das beklagte Finanzamt selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns im Hinblick auf das Steuergeheimnis gehabt haben könnte, zumal aus derselben Mitteilung hervorgeht, dass dem beklagten Finanzamt bekannt war, dass es darum ging, ob eine Gaststättenerlaubnis erforderlich war oder nicht. Es wusste daher, dass die Anfrage nicht mit einer Gewerbesteuerproblemaik zusammenhing.“

Für das Autonome Jugendzentrum Zelle, Reutlingen

Axel Oswald
Rechtsanwalt