Verfahren am 20.09.21 zum Brandanschlag vom 23. Dezember 2020

Wie ihr wahrscheinlich alle mitbekommen habt, kam es am 23. Dezember zu einem Brandanschlag gegen das Gebäude der Zelle und einen daneben stehenden Wohnanhänger. Da nun die Anklage erhoben wurde und wir an der Anklageschrift einiges zu bemängeln haben, möchten wir Stellung zum laufenden Verfahren beziehen:

Zuallererst empfinden wir die Einordnung der beiden Taten durch die Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung und schwere Brandstiftung als dürftig. In beiden Fällen müssen unserer Ansicht nach die Anschläge als versuchter Mord bewertet werden, da davon ausgegangen werden musste, dass sich während den Anschlägen Menschen im Gebäude und im Anhänger aufhielten. Dass sich der Tatverdächtige dessen bewusst war, belegt folgendes Zitat aus der Anklageschrift:

„(…) dass die Linken von der Zelle abgefackelt gehören. Die linke Bazille, die draußen wohnt (…), der gehört abgefackelt“. – Zitat des Tatverdächtigen vor einem Zeugen

Damit zeigt der einschlägig polizeibekannte Rechtsextreme erneut seine Gesinnung. Der Angeschuldigte prügelte u.a. bereits im Frühjahr 2020 einen minderjährigen Genossen krankenhausreif und wurde diesbezüglich verurteilt.

Zusätzlich zur bekannten Faktenlage arbeiten die Staatsanwaltschaft und das Gericht prozessual nicht korrekt. So wurde dem Anwalt des Geschädigten entgegen seiner frühzeitigen Anfrage nicht einmal zwei Wochen vor der Hauptverhandlung, die am 20.09.2021 um 8:30 am Amtsgericht Reutlingen beginnen soll, die Akteneinsicht gewährt. So erhielt der Anwalt erst jetzt vor wenigen Tagen die Akten, obwohl bereits anwaltliche Anschlusserklärung als Nebenkläger im Juni 21 erfolgte, und bisher gesetzeswidrig über den Anschluss durch das Gericht nicht entschieden wurde. 

Auch bei der Beurteilung des Anschlags auf den Anhänger kam mit dem §306 Abs. 1 StGB der falsche Paragraph zum Einsatz. Die Folge davon ist, dass dieser Anschlag als Sachbeschädigung behandelt wird, obwohl der folgende §306a StGB die Zuordnung als schwere Brandstiftung bedingt.

Dieses Vorgehen bestätigt uns in der Ansicht, dass die Justiz kein Interesse daran hat rechtsextreme Täter angemessen zu verurteilen. Bereits vergangene Gerichtsprozesse in Deutschland, in denen u.a. rechtsextreme Tatmotive als solche nicht anerkannt und milde Urteile gesprochen wurden, zeugen von unserem Fazit, trotz der Gefahr, die von rechten Kreisen ausgeht.

Wir als Mitgeschädigte empfinden darüber nur Wut. Wut über die staatliche Ignoranz bei rechtsextremen Taten, Wut über das skandalöse Vorgehen in unserem Fall und Wut über das Nichternstnehmen von Opfern rechtsextremer Gewalt.